FG München - Urteil vom 19.04.2007
14 K 3923/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1 ;

Ort der sonstigen Leistung; Vorübergehendes Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit

FG München, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 14 K 3923/04

DRsp Nr. 2007/22100

Ort der sonstigen Leistung; Vorübergehendes Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit

Der Erlös aus der Patentveräußerung unterliegt der Umsatzsteuer, da er das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung darstellt, die der Kläger im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Erlös aus einer Patentveräußerung im Jahr 1996 der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger war unternehmerisch als freier Erfinder tätig und erzielte Einnahmen aus der Überlassung von Patenten.

Zum 30. April 1994 erklärte er wegen seiner Wohnsitzverlegung in die USA die Aufgabe seines Betriebes. Weiterhin erzielte er jedoch Lizenzeinnahmen auf der Grundlage der mit ihm bestehenden Lizenzverträge. Danach waren die Lizenzgebühren jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Am 13. Juni 1996 hat der Kläger seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt (vgl. Mitteilung des Landeseinwohneramts B vom 1. Februar 2002, Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte des Finanzamts - FA -) und eine nichtselbständige Tätigkeit bei der Firma D aufgenommen.

Mit Vertrag vom 1. August 1996 verkaufte er einen Teil seiner Patente an die Firmengruppe H zum Preis von 1,4 Millionen DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 213 ff BNV Akte des FA).