FG Hessen - Urteil vom 19.08.2009
6 K 2904/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 c; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 e;

Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von Rennmotorrädern; Rennservice; Rennsportveranstaltung; Leistungsort; Sonstige Leistung; Technische Beratung

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 2904/05

DRsp Nr. 2010/11631

Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von Rennmotorrädern; Rennservice; Rennsportveranstaltung; Leistungsort; Sonstige Leistung; Technische Beratung

1. Die im Rahmen eines Rennservice erbrachten Leistungen in Form der Gestellung, der Betreuung sowie der Entwicklung von Rennmotorrädern sind als einheitliche Leistungen anzusehen. 2. Die sonstige Leistung wird regelmäßig am Ort der Rennsportveranstaltung erbracht. 3. Maßgebend für den Ort der sonstigen Leistungen ist, wo die tatsächliche Wirkung der erbrachten Leistungen eingetreten ist. Dies ist bei einer Tätigkeit, die mit der Durchführung einer Motorsportveranstaltung zusammenhängt regelmäßig der Veranstaltungsort. 4. Die technische Beratung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Rennmotoren bzw. mit der Konstruktion eines Prototyps für den Motorsport stellt demgegenüber eine Tätigkeit dar, die typischerweise von Ingenieuren erbracht wird, so dass sich der Ort der sonstigen Leistung danach bestimmt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 c; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 e;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Ortbestimmung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Gestellung und der Betreuung sowie der Entwicklung von Rennmotorrädern.