BFH - Urteil vom 12.10.2016
XI R 5/14
Normen:
UStG § 3a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 1; MwStSystRL Art. 43, 44, 47, 53, 54; MwSt?DVO Art. 18;
Fundstellen:
BFHE 255, 457
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2811/13

Ort der steuerlichen Leistung bei Einräumung der Berechtigung, auf einem im Ausland gelegenen Golfplatz Golf zu spielen

BFH, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen XI R 5/14

DRsp Nr. 2017/1274

Ort der steuerlichen Leistung bei Einräumung der Berechtigung, auf einem im Ausland gelegenen Golfplatz Golf zu spielen

1. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. 2. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 4. Dezember 2013 14 K 2811/13 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 23. September 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn nur 50 % der Entgelte für die eingeräumten Spielberechtigungen der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 1; MwStSystRL Art. 43, 44, 47, 53, 54; MwSt–DVO Art. 18;

Gründe

I.