Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 4. Dezember 2013
Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 23. September 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn nur 50 % der Entgelte für die eingeräumten Spielberechtigungen der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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