| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Insbesondere bei Werklieferungen kann sich der Gegenstand der Lieferung auf verschiedene Staaten verteilen (z.B. bei der Errichtung von Verkehrsverbindungen, der Verlegung von Telefon- oder Glasfaserkabeln oder Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserleitungen). Demzufolge ist auch der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung gleichzeitig in verschiedenen Staaten, wobei die Bemessungsgrundlage entsprechend aufzuteilen ist (EuGH, Urt. v. 29.03.2007 - Rs. C-111/05).
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