FG München - Urteil vom 19.07.2007
14 K 2688/06
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1 § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1 § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a § 3 Abs. 9 ; EGRL 112/2006 Art. 43 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1643

Ort und Einheitlichkeit der Leistung bei Reisebetreuungsleistungen

FG München, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 2688/06

DRsp Nr. 2007/16448

Ort und Einheitlichkeit der Leistung bei Reisebetreuungsleistungen

1. Die Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung der von einem Reiseveranstalter angebotenen Gruppenreisen durch einen selbstständigen Reiseleiter bildet ein wirtschaftliches Ganzes und stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar. 2. Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung des Reiseleiters bestimmt sich gemäß der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitz seines Unternehmens.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1 § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1 § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a § 3 Abs. 9 ; EGRL 112/2006 Art. 43 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Kläger ist unter anderem als selbständiger Reiseleiter unternehmerisch tätig. Aufgrund einer für den Besteuerungszeitraum 1996 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger aus dieser Tätigkeit vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterliegen.

Daraufhin wurde die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils mit Bescheid vom 19. Juli 2002 wie folgt festgesetzt:

für das Jahr 1996 in Höhe von 2.885,22 EUR

für das Jahr 1997 in Höhe von 2.964,98 EUR

für das Jahr 1998 in Höhe von 5.554,16 EUR

für das Jahr 1999 in Höhe von 7.150,93 EUR