OVG Hamburg vom 13.09.1988
Bf V 33/88
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 36
NJW 1990, 727

OVG Hamburg - 13.09.1988 (Bf V 33/88) - DRsp Nr. 1994/14057

OVG Hamburg, vom 13.09.1988 - Aktenzeichen Bf V 33/88

DRsp Nr. 1994/14057

Durch die Finanzierung einer absolut unterwertigen Ausbildung (hier: eines Abiturienten mit Abschlußnote 1,7 zum Werkzeugmacher/Facharbeiter) kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht selbst dann nicht nach, wenn die Ausbildung zur Zeit ihrer Aufnahme den Neigungen und Wünschen des unterhaltsberechtigten Kindes entsprach. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Kindes auf eine Zweitausbildung (hier: Medizinstudium), unabhängig davon, ob Erst- und Zweitausbildung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Normenkette:

BGB § 1610 ;
Fundstellen
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 36
NJW 1990, 727