OVG Hamburg - 13.09.1988 (Bf V 33/88) - DRsp Nr. 1994/14057
OVG Hamburg, vom 13.09.1988 - Aktenzeichen Bf V 33/88
DRsp Nr. 1994/14057
Durch die Finanzierung einer absolut unterwertigen Ausbildung (hier: eines Abiturienten mit Abschlußnote 1,7 zum Werkzeugmacher/Facharbeiter) kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht selbst dann nicht nach, wenn die Ausbildung zur Zeit ihrer Aufnahme den Neigungen und Wünschen des unterhaltsberechtigten Kindes entsprach. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Kindes auf eine Zweitausbildung (hier: Medizinstudium), unabhängig davon, ob Erst- und Zweitausbildung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.