OVG Münster vom 05.03.1992
10 A 2045/86
Normen:
BGB § 1616 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1339
NJW 1992, 2500

OVG Münster - 05.03.1992 (10 A 2045/86) - DRsp Nr. 1994/14090

OVG Münster, vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 10 A 2045/86

DRsp Nr. 1994/14090

a. Auf die Änderung des Familiennamens von minderjährigen Kindern, welche aus der Ehe einer Deutschen mit einem österreichischen Staatsangehörigen hervorgegangen sind, ist deutsches Recht anzuwenden. Da beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen beurteilt sich ein Anspruch auf Änderung des Familiennamens nach §§ 1, 3 NÄG. b. Bei der Prüfung, ob die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe gerechtfertigt ist, ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. c. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Wohl des Kindes eine Namensänderung erfordert, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Senat geht hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des BVerfG aus (NJW 1991, 1602). Danach bleibt es Aufgabe des Gesetzgebers, das Namensrecht von Kindern aus geschiedener Ehe zu ändern, sofern er es für zweckmäßig hält.

Normenkette:

BGB § 1616 ;

Hinweise:

Zu LS 16 b: aA.: VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1992, 94; OVG Schleswig, FamRZ 1992, 346; OVG Lüneburg, FamRZ 1992, 726. Vgl. dazu a: OVG Münster, NJW 1993, 345: In dieser Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung des OVG Münster zur Änderung des Familiennamens eines Kindes aus geschiedener Ehe bestätigt.

Fundstellen
FamRZ 1992, 1339
NJW 1992, 2500