OVG Münster vom 15.07.1992
10 A 440/88
Normen:
BGB § 1616, § 1617 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 469
NJW 1993, 480

OVG Münster - 15.07.1992 (10 A 440/88) - DRsp Nr. 1994/14089

OVG Münster, vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 10 A 440/88

DRsp Nr. 1994/14089

A. a. Zum Namen des ehelichen Kindes kann der Familienname des Vater, der Familienname der Mutter oder ein aus diesen Namen gebildeter Doppelname werden. Die Namensgebung bei einem nichtehelichen Kind richtet sich nach § 1617 und § 1618 BGB. b. § 1738 Abs. 1 BGB ist in bestimmten Fallgestaltungen nicht mit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar. Das gilt jedoch nur für das ehelich erklärte Kind. Die Vorschriften §§ 1617 und 1618 BGB werden davon nicht berührt. B. a. Leben die Eltern eines nichtehelichen Kindes unverheiratet zusammen, so kann das Kind nicht einen Doppelnamen, welcher aus den Familiennamen seiner Eltern gebildet wurde, führen. Vielmehr trägt es gem. § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führte. Soll durch Namensgleichheit mit seinem Vater die Abstammung von diesem verdeutlicht werden, so kann der Vater dem Kind mit dessen Einwilligung und mit Einwilligung der Mutter seinen Familiennamen geben. b. Die Bestimmung des § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in Bezug auf § 1705 Satz 1 BGB, die ihrerseits mit dem Grundgesetz vereinbar ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 1616, § 1617 ;

Hinweise: