OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2020
14 A 470/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 393/17

Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die Durchführung von Erste Hilfe Kursen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 14 A 470/18

DRsp Nr. 2021/3668

Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die Durchführung von Erste Hilfe Kursen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts

1. Für die Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht.2. Das Leistungsangebot "Erste Hilfe Ausbildung von Führerscheinbewerbern" bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten, weil er nicht das geforderte breite Spektrum von Stoffen ausweist und auf eine punktuelle Wissensvermittlung beschränkt bleibt.3. Eine Erweiterung dieses engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts durch den EuGH etwa im Falle eines Unterrichts, der dem Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit dient, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht, ist insoweit nicht geboten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.