FG Hessen - Urteil vom 09.05.2006
6 K 2462/01
Normen:
UStG § 1 § 10 Abs. 1 Satz 3 ;

Park-and-Ride-Anlage; Gemeinde; Leistungsaustausch; Zuschuss; Vertragliche Leistungspflichten - Zuschuss zum Bau einer Park-and-Ride-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung

FG Hessen, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 2462/01

DRsp Nr. 2006/29558

Park-and-Ride-Anlage; Gemeinde; Leistungsaustausch; Zuschuss; Vertragliche Leistungspflichten - Zuschuss zum Bau einer Park-and-Ride-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung

1. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor, es sei denn, mit den Zahlungen soll lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden. 2. Gewährt eine Stadt aus den eingenommenen Geldern für Parkplatzablösungen einen Zuschuss an eine Umlandgemeinde für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.

Normenkette:

UStG § 1 § 10 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bau einer "Park-and-Ride"-Anlage eine umsatzsteuerbare Leistung einer Gemeinde an eine nahe gelegene Großstadt anzusehen ist, wenn diese hierfür zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs in der Großstadt aus Mitteln der Stellplatzablösungen einen Zuschuss gezahlt hat.