FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2005
16 K 517/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1018

Parkplatzvermietung; Kfz-Einstellplatzvermietung; Einheitliche Leistung; Büroflächenvermietung - Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige, umsatzsteuerliche Leistung gegenüber Vermietung von Büroflächen

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 16 K 517/04

DRsp Nr. 2006/20892

Parkplatzvermietung; Kfz-Einstellplatzvermietung; Einheitliche Leistung; Büroflächenvermietung - Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige, umsatzsteuerliche Leistung gegenüber Vermietung von Büroflächen

1. Die Frage, ob zwei Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bzw. dem Begriff der so genannten Nebenleistung zu entscheiden. 2. Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge dürfen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht in mehrere Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. 3. Für die Vermietung von Büros und für die Vermietung von Kfz-Stellflächen gibt es jeweils einen eigenständigen Markt. Die Anmietung ist daher nicht zwingend als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen. 4. Gibt es weder rechtliche noch faktische Zwänge, die Vermietung der Parkplätze an die Mieter des Bürohauses vorzunehmen und ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein zwingender Zusammenhang zwischen beiden Vermietungsarten zu verneinen, so kann die Vermietung der Parkflächen eine eigenständige umsatzsteuerliche Leistung darstellen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: