BFH - Beschluss vom 18.08.2005
V B 26/05
Normen:
EWGR 388/77 Art. 5 Art. 6 ; FGO § 69 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 4, 5 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 140
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 5111/04

Party-Service - ermäßigter USt-Satz

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V B 26/05

DRsp Nr. 2005/18906

Party-Service - ermäßigter USt-Satz

Der BFH neigt dazu, dass bei der notwendigen Gesamtbetrachtung die Leistungen eines Party-Services als Dienstleistungen anzusehen sind, wenn sie mit der Gestellung von Bedienungs- und/oder Kochpersonal einhergehen und sich dadurch von der bloßen Anlieferung der Speisen und Getränke unterscheiden.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 5 Art. 6 ; FGO § 69 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 4, 5 § 12 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (2000 und 2001) ein Restaurant, einen Imbissstand und einen Party-Service.

Im Rahmen des Party-Services wurde auch Geschirr und Besteck angeliefert. In einem Werbeblatt zu dem Party-Service hieß es hierzu:

"Alle Buffets liefern wir ab 10 Personen mit Geschirr und Besteck frei Haus. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu allen Buffets liefern wir Teller und Bestecke kostenlos dazu, wenn sie dieses gespült zurück bringen. Gegen eine Gebühr von 26,00 EUR besteht auch die Möglichkeit das Geschirr von uns ungespült abholen zu lassen ..."

Zudem wurden noch weitere Leistungen angeboten, die in einzelnen Rechnungen mit "Koch/Bedienung", "Zapfanlage", "Köchin für 3 Stunden" und "Koch+ Kombi-Dämpfe" bezeichnet sind.