FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2006
16 K 167/04
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 198
EFG 2006, 1789

Partyservice; Ermäßigter Steuersatz; Regelsteuersatz; Speisenlieferung; Geschirrgestellung - Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 16 K 167/04

DRsp Nr. 2006/29738

Partyservice; Ermäßigter Steuersatz; Regelsteuersatz; Speisenlieferung; Geschirrgestellung - Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung

1. Die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice, bei der den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werden, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. 2. Die Speiselieferung für sich betrachtet stellt eine vollwertige Leistung dar, die für den Kunden auch ohne Geschirrgestellung einen eigenen Wert hat. 3. Die Gestellung von Geschirr und Besteck hat den Charakter einer bloßen Nebenleistung und gibt der Gesamtleistung nicht das Gepräge.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.