FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2000
9 K 251/96
Normen:
UStDV § 37 Abs. 1 Satz 1; UStDV § 38 Satz 1; UStDV § 36 ; UStG 1980 § 15 Abs. 5 Nr. 4 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; LStR 1987 Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 ; LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 2 ; BGB § 242 ; AO 1977 § 171 Abs. 3 Satz 1;

Pasuschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche Dienstreisen der Arbeitnehmer; Berechtigung des FA zur Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsache; verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 251/96

DRsp Nr. 2001/1309

Pasuschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche "Dienstreisen" der Arbeitnehmer; Berechtigung des FA zur Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsache; verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist

1. Der pauschale Vorsteuerabzug nach § 37 UStDV bei Dienstreisen der Arbeitnehmer ist nur bei Erstattungen des Unternehmers für Dienstreisen im lohnsteuerlichen Sinn möglich. Mangels Erfüllung des lohnsteuerlichen Dienstreisebegriffs berechtigt daher der von einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma ihren Beschäftigten (in den Jahren 1989 und 1990) gezahlte Kostenersatz für Verpflegungsmehraufwand anlässlich von Einsatzwechseltätigkeiten und doppelter Haushaltsführung nicht zum pauschalen Vorsteuerabzug.