FG Saarland - Beschluss vom 10.09.2004
1 V 211/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;

Pauschalangebote einer Klinik im Wellnessbereich; Aufhebung der Vollziehung betr. Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001

FG Saarland, Beschluss vom 10.09.2004 - Aktenzeichen 1 V 211/04

DRsp Nr. 2004/17143

Pauschalangebote einer Klinik im Wellnessbereich; Aufhebung der Vollziehung betr. Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001

Bietet eine Klinik Pauschalangebote, die im Schwerpunkt dem Wellnessbereich zuzuordnen sind, so handelt es dabei nicht um steuerbefreite Leistungen aus einer heilberuflichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist und war Organträger (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) mehrerer Unternehmen (Rbh, Bl. 11 ff.), u.a. der A AG (künftig: AG). Zum 1. Oktober 2001 schied die AG aus dem Organkreis aus. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die seitens der AG ausgeführten Umsätze aus sogenannten Pauschalangeboten steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind. Hierbei handelt es sich um Arrangements, in denen zu einem Gesamtpreis Übernachtungen, Therapien und Bäder angeboten werden (USt, Bl. 2).

Nachdem der Antragsteller die Umsätze aus den Pauschalangeboten ursprünglich insgesamt dem Regelsteuersatz von 16 % unterworfen hatte, reichte er am 19. Dezember 2003 für das Streitjahr 2000 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung und für das Streitjahr 2001 eine erstmalige Umsatzsteuererklärung ein, in denen die einheitlichen Leistungen aufgeteilt waren in solche, die regel- bzw. ermäßigt besteuert wurden und solche, die steuerfrei behandelt wurden.