Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 272 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 6; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 7; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 296 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 298 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 298 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 258; VerfO EuGH Art. 38 § 1;
Fundstellen:
DB 2012, 1080
EuZW 2012, 312
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Pauschale Mehrwertsteuerregelung für landwirtschaftliche Erzeuger; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Portugiesische Republik bei Steuerbefreiung und Anwendung eines Pauschalausgleich-Prozentsatzes von null; unzulässige Rüge der Kommission bei fehlender Darlegung einer Pflichtverletzung
EuGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-524/10
DRsp Nr. 2012/5713
Pauschale Mehrwertsteuerregelung für landwirtschaftliche Erzeuger; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Portugiesische Republik bei Steuerbefreiung und Anwendung eines Pauschalausgleich-Prozentsatzes von null; unzulässige Rüge der Kommission bei fehlender Darlegung einer Pflichtverletzung
1. Nach Art. 295 Abs. 1 der Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuerrichtlinie) betrifft die Pauschalregelung für die Landwirtschaft im Wesentlichen die Lieferungen von Gegenständen (landwirtschaftlichen Erzeugnissen) im Rahmen von land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die in den Anhängen VII und VIII dieser Richtlinie aufgeführt sind und von einem landwirtschaftlichen Erzeuger erbracht werden, wobei der Ausdruck "Pauschallandwirt" einen landwirtschaftlichen Erzeuger bezeichnet, der unter die Pauschalregelung für die Landwirtschaft fällt.
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