I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Bezirksleiter der N-GmbH. In diesem Zusammenhang beschäftigte er mehrere Kurierfahrer mit eigenem PKW als Aushilfen. Diese Fahrer fuhren mehrmals pro Woche eine bestimmte Anzahl von Lotto-Annahmestellen an, um die Lottoscheine abzuholen und die Annahmestellen mit Material zu versorgen.
Der Kläger fertigte über die als Dienstreisen behandelten Fahrten Eigenbelege und nahm nach § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991/1993) einen pauschalen Vorsteuerabzug in Anspruch.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1992 bis 1996 nicht.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ dahinstehen, ob Dienstreisen i.S. des § 36 UStDV 1991/1993 vorlagen; es meinte aber, die Belege genügten den Anforderungen des § 36 Abs. 5 UStDV 1991/1993 nicht.
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