BFH - Beschluss vom 15.12.2004
V B 119/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1991) § 36 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 727
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 531/98

Pauschaler Vorsteuerabzug für Dienstreisen von ArbN

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen V B 119/03

DRsp Nr. 2005/3434

Pauschaler Vorsteuerabzug für Dienstreisen von ArbN

Da die §§ 36 bis 38 UStDV 1991/1993 mit Wirkung ab dem 1.4.1999 aufgehoben sind und seit dem ein pauschaler Vorsteuerabzug für Dienstreisen der ArbN nicht mehr möglich ist, besteht kein Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob ein "geringfügiger Fehler" des nach § 36 Abs. 4 UStDV 1991/1993 notwendigen Belegs den pauschalen Vorsteuerabzug ausschließt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1991) § 36 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Bezirksleiter der N-GmbH. In diesem Zusammenhang beschäftigte er mehrere Kurierfahrer mit eigenem PKW als Aushilfen. Diese Fahrer fuhren mehrmals pro Woche eine bestimmte Anzahl von Lotto-Annahmestellen an, um die Lottoscheine abzuholen und die Annahmestellen mit Material zu versorgen.

Der Kläger fertigte über die als Dienstreisen behandelten Fahrten Eigenbelege und nahm nach § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991/1993) einen pauschalen Vorsteuerabzug in Anspruch.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1992 bis 1996 nicht.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ dahinstehen, ob Dienstreisen i.S. des § 36 UStDV 1991/1993 vorlagen; es meinte aber, die Belege genügten den Anforderungen des § 36 Abs. 5 UStDV 1991/1993 nicht.