FG München - Urteil vom 28.06.2007
14 K 2378/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Pauschalierung des Eigenverbrauchs nach der amtlichen Richtsatzsammlung

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 2378/05

DRsp Nr. 2007/15571

Pauschalierung des Eigenverbrauchs nach der amtlichen Richtsatzsammlung

1. Bei einer Speisewirtschaft kommt es bei der Pauschalierung unentgeltlicher Wertabgaben nicht darauf an, ob bzw. wie oft die Familienmitglieder des Gastwirts in der Gaststätte anwesend gewesen sind und in welchem Umfang sie in der Gaststätte hergestellte fertige Gerichte eingenommen haben. 2. Führt der Gastwirt über die Höhe des Eigenverbrauchs keine Aufzeichnungen, hat er Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung der Erfahrungssätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, hinzunehmen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Eigenverbrauchs.

Der Kläger betreibt seit dem 1. Mai 2001 eine Speisewirtschaft. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau die beiden Kinder X, geboren 1994, und Y, geboren 1997. Aufzeichnungen über Sachentnahmen führte der Kläger nicht.

In der Umsatzsteuererklärung 2001 setzte der Kläger unentgeltliche Wertabgaben zu 16 % i.H.v. 1.000,- DM (= 160,- DM Umsatzsteuer) und zu 7 % i.H.v. 2.056,- DM (= 143,92 DM Umsatzsteuer) an.