Der Kläger betreibt u. a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Leistungen des Klägers, die in der Gewährung der Teilnahme an Treibjagden gegen Entgelt bzw. der Möglichkeit des Abschusses von Wild gegen Entgelt bestehen, in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen sind.
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