FG Niedersachsen - Urteil vom 04.01.2007
16 K 10/06
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 ;

Pauschalierung nach § 24 UStG: Teilnahme an Treibjagden und Einzelabschuss von Wildtieren - Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren - Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 16 K 10/06

DRsp Nr. 2008/11640

Pauschalierung nach § 24 UStG : Teilnahme an Treibjagden und Einzelabschuss von Wildtieren - Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren - Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung

1. Die aus einem Eigenjagdrecht ableitbaren Leistungen, die in der Teilnahme an Treibjagden oder der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren bestehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Sie sind den allgemeinen Regelungen des USt-Rechts zu unterwerfen. 2. § 24 Abs. 1 UStG ist nicht dahin zu verstehen, dass alle Umsätze, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bedingen, unter die Pauschalierung fallen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt u. a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Leistungen des Klägers, die in der Gewährung der Teilnahme an Treibjagden gegen Entgelt bzw. der Möglichkeit des Abschusses von Wild gegen Entgelt bestehen, in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen sind.