BFH - Urteil vom 19.02.2004
V R 39/02
Normen:
UStG (1991/1993) § 12 Abs. 2 Nr. 3, 8 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;
Fundstellen:
BB 2004, 1322
BFH/NV 2004, 1049
BFHE 205, 329
DStRE 2004, 780
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8542/99

Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen V R 39/02

DRsp Nr. 2004/9706

Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein

»1. Das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993 ermäßigt zu besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 65 Abs. 1 AO 1977 erbracht werden und nicht umsatzsteuerfrei sind. 2. Der Steuerpflichtige kann sich vor dem FG unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 12 Abs. 2 Nr. 3, 8 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein in Liquidation, der neben seinen sportfachlichen und berufsständischen Aufgaben im Bereich des Pferdesports in den Streitjahren 1992 bis 1997 eine Pensionspferdehaltung betrieb.

Der Kläger erbrachte folgende Leistungen:

- Gestellung eines Stellplatzes einschließlich Reinigung

- Fütterung

- Pflegeleistungen, d.h.

- ständige Kontrolle der Pferde auf Verletzungen oder Krankheiten,

- Behandlung von kleineren Verletzungen oder Satteldruck durch Personal des Klägers,

- im Bedarfsfall Benachrichtigung des Tierarztes einschließlich Notversorgung bis zu dessen Eintreffen,

- Übernahme der vom Tierarzt angeordneten Heilbehandlung wie z.B. Verabreichung von Medikamenten, Salben, Bewegung des Pferdes bei Koliken,