FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2002
5 K 8003/98 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Pensionspferdehaltung; Pferdepensionsbetrieb; Reitsportanlage; Unselbständige Nebenleistung; Aufteilung des Leistungsangebots; Umsatzsteuerermäßigung - Umsatzsteuerermäßigung bei einem Pferdepensionsbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 8003/98 U

DRsp Nr. 2003/2747

Pensionspferdehaltung; Pferdepensionsbetrieb; Reitsportanlage; Unselbständige Nebenleistung; Aufteilung des Leistungsangebots; Umsatzsteuerermäßigung - Umsatzsteuerermäßigung bei einem Pferdepensionsbetrieb

1. Eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Pensionspferdehaltung setzt eine einheitliche entgeltliche Leistung in Gestalt der Unterbringung, Fütterung und Pflege voraus. Die vertragliche Ausklammerung bestimmter Pflegeleistungen steht der Vergleichbarkeit mit einer landwirtschaftlichen Viehhaltung entgegen. 2. Ist Gegenstand des formularmäßigen Leistungsangebots auch die Nutzung von Reitsportanlagen durch die Pferdeeigentümer, so ist diese nicht aufteilbare Gesamtleistung bereits deshalb dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil die Überlassung von Reitsportanlagen einerseits den Rahmen der Pensionsviehhaltung überschreitet und andererseits aufgrund ihres eigenen Zwecks und wirtschaftlichen Gewichts nicht als unselbständige Nebenleistung beurteilt werden kann (a.A. OFD Hannover, Vfg. v. 26.01.2000 S 7233 - 9 - StH 531).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger 1997 im Rahmen seiner Pferdepension erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.