FG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2002
5 K 271/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Pensionsviehhaltung; Umsatzsteuer-Ermäßigung; Einheitliche Leistung Umsatzsteuerermäßigung für Pensionsviehhaltung nur bei einheitlicher Leistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 271/99

DRsp Nr. 2003/7359

Pensionsviehhaltung; Umsatzsteuer-Ermäßigung; Einheitliche Leistung Umsatzsteuerermäßigung für Pensionsviehhaltung nur bei einheitlicher Leistung

1. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für das Halten von Vieh umfasst die Unterbringung (Unterstellung) sowie die Fütterung und Pflege der Tiere für Dritte (sog. Pensionsviehhaltung). 2. Die Steuerermäßigung ist nur anwendbar, wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, die alle drei vorbezeichneten Leistungselemente umfasst.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Pferdeeinstellung auf dem Reithof des Klägers als Pensionsviehhaltung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Auf dem Reithof des Klägers besteht die Möglichkeit, Pferde einzustellen und dieselben durch den Kläger versorgen zu lassen.

Im Rahmen einer Außenprüfung überreichte der Kläger ein Muster des für die Streitjahre maßgebenden Pferdepensionsvertrages. Nach § 2 Abs. 1 des genannten Vertrages "garantiert der Auftragnehmer (Kläger) eine dem Pferd des Auftraggebers (Einsteller) angemessene Fütterung sowie die Zurverfügungstellung einer pferdegerechten Box."