Streitig ist, ob die Pferdeeinstellung auf dem Reithof des Klägers als Pensionsviehhaltung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Auf dem Reithof des Klägers besteht die Möglichkeit, Pferde einzustellen und dieselben durch den Kläger versorgen zu lassen.
Im Rahmen einer Außenprüfung überreichte der Kläger ein Muster des für die Streitjahre maßgebenden Pferdepensionsvertrages. Nach § 2 Abs. 1 des genannten Vertrages "garantiert der Auftragnehmer (Kläger) eine dem Pferd des Auftraggebers (Einsteller) angemessene Fütterung sowie die Zurverfügungstellung einer pferdegerechten Box."
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