FG München - Urteil vom 16.06.1999
3 K 1620/96
Normen:
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1991 § 10 ; UStG 1991 § 3 Abs. 9 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 39

Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die Auftragsproduktionen eines Filmproduktionsunternehmens

FG München, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 3 K 1620/96

DRsp Nr. 2001/2230

Personal-, Dienst- und Sachbeistellungen des Auftraggebers kein Engelt für die Auftragsproduktionen eines Filmproduktionsunternehmens

1. Eine Filmproduktionsunternehmen erbringt als Auftragsproduzent einer Rundfunkanstalt mit der Übertragung der erstellten Bild- und Tonträger und der Übertragung sämtlicher Filmverwertungsrechte eine einheitliche sonstige Leistung. 2. Muss der Auftragsproduzent je nach Maßgabe der einzelnen Produktionsverträge Teile der technischen Ausführung der Filmproduktion (z.B. Schnitt, Vertonung) mit Hilfe des Produktionsbetriebs "Fernsehen" der Rundfunkanstalt in dessen Räumen mit dessen Geräten und Personal vornehmen, nehmen diese (beigestellten) Personal-, Dienst- und Sachleistungen nicht am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch teil und gehören folglich nicht zum Entgelt des Auftragsproduzenten für die von ihm erbrachten sonstigen Leistungen.

Normenkette:

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1991 § 10 ; UStG 1991 § 3 Abs. 9 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Personal-, Dienst- und Sachleistungen des Auftraggebers an die leistende Klägerin zu Recht bei dieser zum Entgelt für die erbrachte Leistung gerechnet hat.