BFH - Beschluss vom 19.08.2021
V R 21/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 22
BFH/NV 2022, 144
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 460/17

Personalgestellung durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener GanztagsschulenVoraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung

BFH, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen V R 21/20

DRsp Nr. 2021/18804

Personalgestellung durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung

1. NV: Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen sind keine mit der Kinder- und Jugendbetreuung eng verbundenen Dienstleistungen i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. 2. NV: Eine entgeltliche Personalgestellung stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar und wird somit nicht vom Begriff der "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umfasst.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.07.2019 – 5 K 460/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist für die Jahre 2007 bis 2012, ob die "Personalgestellung" durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen umsatzsteuerbefreit ist.