FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2009
16 K 10069/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 16;
Fundstellen:
EFG 2009, 1419

Personalüberlassung an ein vom Krankenhaus ausgegliedertes Labor nach § 4 Nr. 16 c) UStG steuerfrei

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 16 K 10069/07

DRsp Nr. 2009/17563

Personalüberlassung an ein vom Krankenhaus ausgegliedertes Labor nach § 4 Nr. 16 c) UStG steuerfrei

1. Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 c UStG. 2. Die Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines vom Krankenhaus ausgegliederten Labors ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit. 3. Das gilt, wenn die Leistungen der Laborgesellschaft unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und eine enge, innere Verbindung zwischen den Laborumsätzen und der Personalgestellung gegeben ist. 4. Dass die eng verbundene Leistung - hier: Personalgestellung - nicht vom Leistenden der Hauptleistung (der Laborgesellschaft) selbst erbracht worden ist, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines Labors nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit sind.

Die Klägerin, eine GmbH, ist aufgrund formwechselnder Umwandlung Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes Kreis- und Stadtkrankenhaus A (im Folgenden: Z). Dieser betrieb zunächst selbst ein Labor.