Streitig ist die Frage, ob die Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines Labors nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit sind.
Die Klägerin, eine GmbH, ist aufgrund formwechselnder Umwandlung Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes Kreis- und Stadtkrankenhaus A (im Folgenden: Z). Dieser betrieb zunächst selbst ein Labor.
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