FG Köln - Urteil vom 12.11.2007
14 K 781/04
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung

FG Köln, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 781/04

DRsp Nr. 2008/5378

Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung

1. Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus. 2. Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen enthalten.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen im Hinblick auf die unbekannte Identität der tatsächlich Leistenden rückgängig zu machen ist.