BFH - Urteil vom 12.07.2001
VII R 19/00
Normen:
AO (1977) §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2 ; BGB §§ 181, 389, 398 ; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70 ; LöschG § 1; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BFHE 195, 516
BStBl II 2002, 67
InVo 2002, 151
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

BFH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen VII R 19/00 - Aktenzeichen VII R 20/00

DRsp Nr. 2001/12481

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

»1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist. 2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind. 3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig. 4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2 ; BGB §§ 181, 389, 398 ; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70 ; LöschG § 1; ZPO § 829 ;

Gründe: