FG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.2013
5 K 79/12
Normen:
AO § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 65; AO § 68; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR

Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 79/12

DRsp Nr. 2014/3683

Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des ö.R. gegen Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung, eine städtische Sportanlage zu pflegen und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich damit um eine sonstige Leistung. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht für Leistungen, die i.R. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 65; AO § 68; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen dem Regelfallsatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen hat.