I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr (1997) ein Kurzzeitpflegeheim, in dem sie pflegebedürftige Menschen für kurze Zeiträume (meist 4 Wochen, zum Teil auch mehrfach im Jahr) stationär aufnahm und pflegerisch versorgte. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab sie keine steuerpflichtigen Umsätze an. Sie war --und ist-- der Auffassung, die von ihr erbrachten Umsätze seien gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei.
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