BFH - Beschluß vom 08.11.2000
V B 72/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG (1993) § 4 Nr. 16 lit. e;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 496

Pflegekosten i.S.v. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG

BFH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen V B 72/00

DRsp Nr. 2001/1168

Pflegekosten i.S.v. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG

1. Die Frage, wie der Begriff der "Pflegekosten" i.S.d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG auszulegen ist, hat der BFH noch nicht entschieden. 2. Die Auslegung des Begriffs "Pflegekosten" i.S.v. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG als Gleichsetzung mit dem Begriff "Kosten eines Pflegefalls" und damit auch die Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, ist ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG (1993) § 4 Nr. 16 lit. e;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr (1997) ein Kurzzeitpflegeheim, in dem sie pflegebedürftige Menschen für kurze Zeiträume (meist 4 Wochen, zum Teil auch mehrfach im Jahr) stationär aufnahm und pflegerisch versorgte. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab sie keine steuerpflichtigen Umsätze an. Sie war --und ist-- der Auffassung, die von ihr erbrachten Umsätze seien gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei.