FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2009
1 K 4494/08 U
Normen:
UStG 1999 § 10 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 4; RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchtst. b;
Fundstellen:
EFG 2010, 456

Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten Unternehmens zur Berichtigung des dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Änderung der Bemessensgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage bei indirekten Herstellerrabatten; korrespondierende Vorsteuerkorrektur; richtlinienkonforme Auslegung des UStG 1999 a. F.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 4494/08 U

DRsp Nr. 2010/1736

Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten Unternehmens zur Berichtigung des dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Änderung der Bemessensgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage bei indirekten Herstellerrabatten; korrespondierende Vorsteuerkorrektur; richtlinienkonforme Auslegung des UStG 1999 a. F.

1. Auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der vor dem EURLUmsG vom 9.12. 2004 geltenden Fassung war im Falle der Gewährung indirekter Herstellerrabatte korrespondierend zu der Entgeltminderung auf der Ebene des leistenden Unternehmens der Vorsteuerabzug bei einem in der Lieferkette später folgenden Unternehmer als Empfänger der Rabatte zu mindern. 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung kommt es nicht darauf an, dass der Rabattempfänger Empfänger der Ausgangsleistung des Rabattgewährenden ist. 3. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG i. d. F. des EURLUmsG hat nur klarstellende Bedeutung.

Normenkette:

UStG 1999 § 10 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 4; RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchtst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gewährung so genannter indirekter Herstellerrabatte zu einer Minderung des Vorsteueranspruchs der Klägerin führt.