OLG Braunschweig - Urteil vom 08.03.2018
8 U 80/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 289/16

Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen aufgrund Änderung der Verwaltungspraxis

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 8 U 80/17

DRsp Nr. 2018/4986

Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen aufgrund Änderung der Verwaltungspraxis

1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrages. 2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln NJW 2017, 677). 3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29.05.2017 - Az.: 8 O 289/16 - wird zurückgewiesen.