BFH - Urteil vom 27.02.2020
V R 28/19
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 13b;
Fundstellen:
BB 2020, 2069
BFH/NV 2020, 1275
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2244/16

Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von nach den Akten feststehenden Tatsachen

BFH, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen V R 28/19

DRsp Nr. 2020/12985

Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von nach den Akten feststehenden Tatsachen

NV: In Bezug auf eine beim Organträger begründete Steuerschuld hat das FG die nach den Akten feststehende Tatsache zu berücksichtigen, dass die Organgesellschaft ausweislich der für sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG unzutreffend versteuert hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 – 3 K 2244/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 13b;

Gründe

I.

Die KB–GmbH (GmbH) war als Baubetreuer und Bauträger tätig. Für die durch sie erbrachten Leistungen gab sie für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Umsatzsteuerjahresanmeldungen ab, die aufgrund von Zahllasten zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) führten. Zu den von der GmbH versteuerten Umsätzen gehörten von der GmbH bezogene Bauleistungen, bei denen sie von ihrer Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfängerin nach § 13b des () ausging. Hieraus machte sie nur in geringem Umfang den Vorsteuerabzug geltend.