BFH - Beschluss vom 29.08.2024
V B 35/23
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 1363
UStB 2024, 341
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2446/22

Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung; Klärung der Frage einer weitergehenden Gewährung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen V B 35/23

DRsp Nr. 2024/12050

Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung; Klärung der Frage einer weitergehenden Gewährung des Vorsteuerabzugs

NV: Verneint das Finanzgericht die Anwendung einer Steuerbefreiung, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt, muss es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bestehende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung der Frage einer weitergehenden Gewährung des Vorsteuerabzugs nachgehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.05.2023 - 1 K 2446/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; ZPO § 295;

Gründe

I.