Pflicht des Unterhaltsberechtigten zum Einsatz seines Vermögens
BGH, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 38/83
DRsp Nr. 1994/4574
Pflicht des Unterhaltsberechtigten zum Einsatz seines Vermögens
a. Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3BGB können Alter und der angegriffene Gesundheitszustand des Unterhaltsgläubigers beachtlich sein; diese Umstände legen es möglicherweise nahe, Vorkehrungen für den Fall plötzlich auftretenden erhöhten (Sonder-)Bedarfs zu treffen.b. Weil das Gesetz die Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorsieht, sind auch die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners in die Abwägung einzubeziehen. Steht nämlich diesem kein Vermögen zur Verfügung, mit dem er etwa auf seiner Seite entstehenden Sonderbedarf decken kann, so wird es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt sein, dem Unterhaltsgläubiger zu gestatten, einen Teil seines Vermögens auf Kosten des ihm Unterhalt gewährenden Schuldners als »Notgroschen« unangegriffen zu lassen. Brauchte nach dieser Abwägung der Gläubiger einen bestimmten Teil seines Vermögens nicht anzugreifen, so wird der Verbrauch dieses Teils nicht als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gewertet werden können, weil dann die unterhaltsrechtlich relevante Bedürftigkeit schon vor dem Verbrauch dieser finanziellen Reserve erreicht war.
Normenkette:
BGB § 1577 ;
Fundstellen
FamRZ 1984, 364, 367
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 91
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