Die Beklagten waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer zweier bebauter Grundstücke in L. und B., der Beklagte zu 1 daneben mit dem Kaufmann N. B. Eigentümer eines Grundstücks in Ba.. Auf allen drei Objekten waren Einkaufszentren errichtet und von den Eigentumern verpachtet worden.
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