BFH - Urteil vom 22.08.2013
V R 37/10
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3000/08

Pflicht des Werkunternehmers zur Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen V R 37/10

DRsp Nr. 2013/24424

Pflicht des Werkunternehmers zur Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer

1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Bauleistungen, die die Beigeladene an die Klägerin erbracht hat, im Streitjahr 2005 Steuerschuldnerin i.S. des § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geworden ist.

Die Klägerin betreibt laut Handelsregistereintrag ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist.