FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2017
7 V 7345/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; UStG § 22; AO § 146 Abs. 1 S. 2; AO § 148; AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 204;
Fundstellen:
DStRE 2018, 249

Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Umsätze eines Inhabers eines Friseurgeschäfts mit dem besonderen Geschäftszweig Haarverlängerung; Erhöhung der Gewinne durch Hinzuschätzungen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 7 V 7345/16

DRsp Nr. 2017/3766

Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Umsätze eines Inhabers eines Friseurgeschäfts mit dem besonderen Geschäftszweig "Haarverlängerung"; Erhöhung der Gewinne durch Hinzuschätzungen

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 17.08.2016 und der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom 04.08.2016 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den gegen die vorgenannten Bescheide anhängigen Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in der Weise ausgesetzt, dass für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung von einem um 14.657,64 € in 2011, von einem um 25.345,34 € in 2012 und von einem um 10.836,83 € in 2013 geminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 69 % und dem Antragsgegner zu 31 % auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; UStG § 22; AO § 146 Abs. 1 S. 2; AO § 148; AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 204;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner die erklärten Gewinne zu Recht um Hinzuschätzungen erhöht hat.

Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.