FG München - Urteil vom 13.05.2004
14 K 3814/02
Normen:
ZAV § 8 Abs. 2 ; ZustV-EG-ELF § 2 Nr. 2 ; UStG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 3 Abs. 11 ; KStG § 4 § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 6 Abs. 4 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 § 70 ; GVG § 17a Abs. 3 S 2 ; Verordnung (EG) Nr. 1256/99; MOG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1726

Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim Milchquotenverkauf; Annahme eines Bruttopreises bei Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis; Sachliche Zuständigkeit beim Rechtsstreit wegen Milchquotenverkauf; Bindung an Verweisung bei Entscheidung über sachliche Zuständigkeit trotz sachlicher Unzuständigkeit; Pflicht zur Erteilung einer Rechnung; Erstellung einer Abrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 14 K 3814/02

DRsp Nr. 2004/13271

Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim Milchquotenverkauf; Annahme eines Bruttopreises bei Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis; Sachliche Zuständigkeit beim Rechtsstreit wegen Milchquotenverkauf; Bindung an Verweisung bei Entscheidung über sachliche Zuständigkeit trotz sachlicher Unzuständigkeit; Pflicht zur Erteilung einer Rechnung; Erstellung einer Abrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

1. Die Bayerische Landesanstalt für Ernährung, deren Milchquotenverkaufsstelle die Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen für Milch betreibt, wird mit dem Verkauf der Milchquoten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. tätig, so dass der die Milchquoten erwerbende Milcherzeuger einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung mit Mehrwertsteuerausweis über den als Besorgungsleistung anzusehenden Milchquotenverkauf hat. 2. Ein vereinbarter Kaufpreis gilt grundsätzlich auch die Aufwendungen für die zu entrichtende Umsatzsteuer ab. 3. Für eine Klage wegen Erteilung einer Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über den Milchquotenverkauf ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.