OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1996
19 U 53/96
Normen:
BGB § 433 ; UStG § 14 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2247
UR 1997, 478
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 92/95

Pflicht zur Rechnungstellung bei Schwarzgeschäft

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 19 U 53/96

DRsp Nr. 2000/7296

Pflicht zur Rechnungstellung bei Schwarzgeschäft

Haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, das Geschäft unter Umgehung der Umsatzsteuerpflicht ohne Ausstellung von Rechnungen zu tätigen, besteht keine Nebenpflicht, eine Rechnung auszustellen.

Normenkette:

BGB § 433 ; UStG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Für die vorliegende Klage auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH NJW 1975, 310; BGH NJW 1980, 2710; BGH NJW 1988, 2042). § 14 Abs. 1 UStG normiert lediglich eine Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Leistungsempfänger, die sich ansonsten auch schon aus Treu und Glauben ergibt.

2.

Nach § 14 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Der Klägerin ist der nach § 15 UStG ansonsten zulässige Vorsteuerabzug verweigert worden, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen nach § 14 UStG vorgelegt wurden.