FG Münster - Urteil vom 10.10.2013
2 K 4112/12 E
Normen:
AO § 162; AO § 158; AO § 144; UStG § 22; UStDV §§ 63 bis 68; AO § 147 Abs 6;
Fundstellen:
BB 2014, 278

Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke

FG Münster, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 4112/12 E

DRsp Nr. 2014/76

Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke

1) Ein Steuerpflichtige, der eine Apotheke betreibt und den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist nicht verpflichtet, dem FA Zugriff auf eine computergesteuert geführte Datei mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. 2) Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind unzulässig.

Normenkette:

AO § 162; AO § 158; AO § 144; UStG § 22; UStDV §§ 63 bis 68; AO § 147 Abs 6;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) Sicherheitszuschläge wegen nicht vorgelegter Dateien vornehmen konnte.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Apotheker. Die Gewinne der Apotheke werden gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.

Der Kläger verwendet in seinem Betrieb das PC-Kassensystem Q der Firma B GmbH. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Kassen- und Warenwirtschaftssystem für Apotheken. Die Buchführung wird mittels eines DATEV-Programms durch den Steuerberater erstellt.