FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2011
5 K 5045/07
Normen:
AO § 147 Abs. 1; AO § 162; EStG § 4 Abs. 3 S. 5; EStG § 4 Abs. 7; UStG § 22; UStDV § 63 Abs. 2;

Pflicht zur Vornahme monatlicher Summenziehungen durch Einnahme-Überschussrechner

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 5045/07

DRsp Nr. 2014/6730

Pflicht zur Vornahme monatlicher Summenziehungen durch Einnahme-Überschussrechner

Ein Einnahme-Überschuss-Gewinnermittler ist nicht lediglich zur geordneten Sammlung seiner Eingangs- und Ausgangsbelege verpflichtet. Gegen die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht für solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind, wird verstoßen, wenn lediglich Ein- und Ausgangsrechungen, Bank- und Kassenbelege sowie Nachweise über den Zahlungsein- und -ausgang ohne regelmäßige monatliche Summenziehungen vorgelegt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1; AO § 162; EStG § 4 Abs. 3 S. 5; EStG § 4 Abs. 7; UStG § 22; UStDV § 63 Abs. 2;

Tatbestand: