BFH - Urteil vom 26.09.2017
VII R 40/16
Normen:
ZK Art. 224, Art. 226 Buchst. b; AO § 34 Abs. 1, § 69, § 191 Abs. 1 Satz 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 4; GmbHG § 64; UStG § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 259, 423
BStBl II 2018, 772
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1746/16

Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH nach Einsetzung eines vorläufigen (schwachen) InsolvenzverwaltersHaftung des Geschäftsführers für Einfuhrabgaben

BFH, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VII R 40/16

DRsp Nr. 2017/17923

Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH nach Einsetzung eines vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters Haftung des Geschäftsführers für Einfuhrabgaben

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs– und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. 2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 4 K 1746/16 H wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZK Art. 224, Art. 226 Buchst. b; AO § 34 Abs. 1, § 69, § 191 Abs. 1 Satz 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 4; GmbHG § 64; UStG § 21 Abs. 3;

Gründe

I.