I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Erbengemeinschaft-- war Eigentümerin eines Grundstücks.
Auf diesem Grundstück errichtete die Miterbin A eine Kaufhalle, die Anfang 1991 eröffnet wurde. Das Unternehmen wurde von Frau A alleine geführt.
1994 verkaufte die Erbengemeinschaft das Grundstück zum Preis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Laut notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1994 wurde der Kaufpreis auf ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer reduziert; privatrechtlich wurde eine weitere Zahlung von ... DM vereinbart.
1996 erklärten die Erben den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin die im Vertrag vom 15. Dezember 1994 ausgewiesene Umsatzsteuer unter Berufung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 4. April 1997).
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