BFH - Beschluß vom 21.11.2000
V B 143/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 618

PKH

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen V B 143/00

DRsp Nr. 2001/1166

PKH

1. PKH kann auch eine parteifähige Vereinigung erhalten, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 2. Zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten inländischen parteifähigen Vereinigungen kann auch eine Erbengemeinschaft gehören. Diese ist umsatzsteuerrechtlich parteifähig.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Erbengemeinschaft-- war Eigentümerin eines Grundstücks.

Auf diesem Grundstück errichtete die Miterbin A eine Kaufhalle, die Anfang 1991 eröffnet wurde. Das Unternehmen wurde von Frau A alleine geführt.

1994 verkaufte die Erbengemeinschaft das Grundstück zum Preis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Laut notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1994 wurde der Kaufpreis auf ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer reduziert; privatrechtlich wurde eine weitere Zahlung von ... DM vereinbart.

1996 erklärten die Erben den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin die im Vertrag vom 15. Dezember 1994 ausgewiesene Umsatzsteuer unter Berufung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 4. April 1997).