BFH - Beschluß vom 02.08.1999
VII B 211/98
Normen:
BGB § 854 Abs. 2 ; TabakStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZG § 57 Abs. 2 S. 2; ZK Art. 202 Abs. 3;

PKH; Zollschuldnerschaft bei Einfuhr eingeschmuggelter Ware

BFH, Beschluß vom 02.08.1999 - Aktenzeichen VII B 211/98

DRsp Nr. 2000/706

PKH; Zollschuldnerschaft bei Einfuhr eingeschmuggelter Ware

Hat ein PKH-Ast. selbst in seinem Pkw versteckte, unversteuerte und unverzollte Zigaretten in die Bundesrepublik eingeführt und zudem unversteuerte und unverzollte Zigaretten übernommen und an andere Personen weitergegeben, ist er hinsichtlich der von ihm selbst eingeführten Zigaretten Zollschuldner gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) und im Übrigen als Übernehmer weiterer Zollschuldner gem. Art. 3 Unterabsatz 2 Buchst. a ZollschuldnerVO. Gleichzeitig ist er (weiterer) Abgabenschuldner für die jeweils auf den Zigaretten ruhende Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 21 TabakStG) geworden. Im PKH-Verfahren ist das Vorbringen des Ast., er habe die Ware nicht i.S.d. einschlägigen Vorschriften übernommen bzw. im Besitz gehabt, weil er lediglich als Transporteur ohne eigene Entscheidungsbefugnis gehandelt habe, unbeachtlich, weil eine "Übernahme" oder ein "in Besitz haben" auch dann gegeben ist, wenn eine eigene Verfügungsgewalt über das Zollgut nicht gegeben ist und der Erwerber lediglich Fremdbesitzer der Ware wird.

Normenkette:

BGB § 854 Abs. 2 ; TabakStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZG § 57 Abs. 2 S. 2; ZK Art. 202 Abs. 3;

Gründe: