BFH vom 07.03.1996
V R 29/93

Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

BFH, vom 07.03.1996 - Aktenzeichen V R 29/93

DRsp Nr. 1997/8253

Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

1. Die Annahme einer Leistung durch Nutzungsüberlassung setzt die Möglichkeit des Leistungsempfängers voraus, den überlassenen Gegenstand für seine Zwecke zu nutzen (Anschluß an BFH vom 9.6.1994 - V R 108/93, BFH/NV 1995, 644 m.w.N.). 2. Wird durch die Nutzungsüberlassung eines Pkw ein Gesellschafterbeitrag erbracht, führt dieser umsatzsteuerlich nur dann zu einem Leistungsaustausch, wenn ein Sonderentgelt für die Nutzungsüberlassung konkret vereinbart worden ist. Die Gegenleistung in Form des Sonderentgelts kann auch im sog. Auslagenersatz (§§ 713, 670 BGB, § 110 HGB) bestehen.

Für die Praxis: