I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1990 ein ...geschäft in F. Er wurde deshalb für die Streitjahre (1993 bis 1995) zur Umsatzsteuer veranlagt. Dabei wurden die Feststellungen einer Außenprüfung berücksichtigt. Die Einsprüche und die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloß sich der Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "inhaltlich voll" an. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, in der es um folgende Punkte geht:
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