I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1989 bis 1993 in H einen Schnellimbiss und war regelmäßig auch auf Wochenmärkten und bei besonderen Veranstaltungen in der Umgebung von H unternehmerisch tätig. Dafür benutzte sie jeweils ein ihrem Unternehmen zugeordnetes Kfz.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den von der Klägerin mit 20 v.H. erklärten Anteil der Gesamtkosten, der ihren Privatfahrten mit dem Kfz zuzurechnen sei. Einspruch und Klage gegen die Steueränderungsbescheide für 1989 bis 1993 blieben erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, die Klägerin habe durch die außerbetriebliche Nutzung ihrer Kfz Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/1993 (UStG) verwirklicht. Der vom FA ermittelte Anteil der außerbetrieblichen Nutzung der PKW sei zutreffend.
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