BFH - Urteil vom 04.11.1999
V R 35/99
Normen:
AO § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 lit. a; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 759

Private Pkw-Nutzung; Eigenverbrauch

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen V R 35/99

DRsp Nr. 2000/2607

Private Pkw-Nutzung; Eigenverbrauch

1. Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten zu versteuern. Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben dabei außer Ansatz. 2. Die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind auf die privaten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. 3. Soweit die Kosten und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. 4. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist - falls der Stpfl. ihn nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - grds. kein geeigneter Maßstab (Anschluss an BFH-Urt. v. 11.03.1999 - V R 78/98, BFHE 188, 160).

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 lit. a; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Gastwirtschaft. Im Rahmen seines Unternehmens nutzte er einen PKW.