FG München vom 24.09.1998
14 K 2337/96
Fundstellen:
EFG 1999, 86

Privater Einsatz von im Unternehmen tätigem Personal

FG München, vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 14 K 2337/96

DRsp Nr. 2001/2976

Privater Einsatz von im Unternehmen tätigem Personal

Ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG liegt nicht vor, wenn eine im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigte Reinigungskraft auch privat eingesetzt wird.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin den privaten Einsatz einer auch betrieblich eingesetzten "Zugehfrau" als Eigenverbrauch versteuern muss.

Die Klägerin betrieb ein Bauunternehmen. Sie beschäftigte in den Streitjahren (1987 bis 1990) eine Zugehfrau als Arbeitnehmerin auf Aushilfslohnbasis, die sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich der Klägerin Reinigungsarbeiten und andere Hilfstätigkeiten erledigte. Aufzeichnungen darüber führte die Klägerin nicht. Ebenso wenig bestand ein schriftlicher Arbeitsvertrag.